Wer kennt das nicht, ein Geschenk muss her, egal ob für Weihnachten oder einen Geburtstag. Doch was schenkt man dem betreffenden? Pullover, Socken oder Krawatten stehen bei den meisten doch eher nicht auf dem Wunschzettel. Wer dem Beschenkten selbst die Wahl geben möchte, der kann zu einem Geschenkgutschein greifen.

Doch Vorsicht, diese Geschenkidee kann einen Nachteil haben. Die Gültigkeit.  Nach Ablauf derer wird der Gutschein zwar meist noch aus Kulanz vom Anbieter eingelöst, dies muss aber nicht immer der Fall sein. Eine gesetzliche Vorgabe gibt es zur Gültigkeit von Gutscheinen nicht. Generell ist eine Befristung erlaubt, wenn sich diese in einem angemessenen Zeitraum bewegt. Beispielsweise hat das Amtsgericht Wuppertal entschieden, dass eine Elferkarte für den Saunabesuch nicht nur ein Jahr gültig sein darf (Aktenzeichen: 35 C 39/08). Dies kann aber von Fall zu Fall und je nach Verwendungszweck unterschiedlich sein. So dürfen z.B. Gutscheine die sich auf ein bestimmtes Konzert oder Theaterstück beziehen kürzer befristet sein. Für allgemeine Kinogutschein hat das Hanseatische OLG eine Frist von mindestens zwei Jahren festgelegt (Aktenzeichen: 10 U 11/00).

Auf alle Fälle sollte der Kunde schon beim Kauf darauf achten bzw. konkret Nachfragen. Denn meist steht auf den Gutscheinen selbst keine Befristung. Diese wird dann meist in den AGBs des Anbieters festgelegt. Hier ist aber auch nicht alles erlaubt. So hat das OLG München in einem Urteil (Aktenzeichen: 29 U 3193/07) die Klausel eines Onlinehändlers für ungültig erklärt, welche besagte, dass Gutscheine maximal ein Jahr ab Ausstallung gültig seien und dass ein evtl. Restguthaben mit dieser Frist auch verfalle. Sind Fristen unwirksam oder ist ein Gutschein unbefristet greift die gesetzliche Verjährungsfrist. Diese besagt, dass unbefristete Gutschein binnen drei Jahren nach Erwerb eingelöst werden müssen.

Die entsprechenden Urteile sowie weitere finden sie in ausführlicher Form hier.